AGB

Präambel – Gender-Hinweis

Aus Gründen der Lesefreundlichkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung aller Geschlechtsformen verzichtet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen beziehen sich gleichermaßen auf Menschen jeglichen Geschlechts.

 

1. Geltung der Bedingungen

1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Energie Manufaktur Günzburg GmbH mit Sitz in Günzburg, eingetragen beim Handelsregister des Amtsgerichts Memmingen unter HRB 20566 (nachfolgend auch als „wir“ oder "EMGZ" bezeichnet) und dem Käufer in ihrer zum Zeitpunkt der Vertragsschließung gültigen Fassung.

1.2. Käufer sind Verbraucher und Unternehmer als natürliche Personen, juristische Personen und Personengesellschaften.

1.3. Verbraucher und Unternehmer im Sinne dieser AGB sind im §13 BGB und §14 Abs. 1 BGB definiert.

1.4. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle geschäftlichen Beziehungen, Lieferungen, Leistungen und Angebote und sonstige Rechtsgeschäfte. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen. Abweichungen sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

1.5. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Mündliche Nebenabreden sind ungültig.

1.6. Wir sind berechtigt, Leistungen zur Erfüllung des Kundenauftrags, in eigenem Ermessen an geeignete Firmen und Dienstleister (Subunternehmer) zu übertragen.

1.7. Alle Bestellungen werden unter dem Vorbehalt der Lieferungsmöglichkeit und des Zwischenverkaufs entgegengenommen.

1.8. Wir sind jederzeit berechtigt, die aus dem Vertragsabschluss resultierenden Forderungen aus den bestätigten Zahlungsverpflichtungen des Kunden, an einen Dritten vollumfänglich abzutreten.

1.9. Die Energie Manufaktur Günzburg GmbH erbringt keine Förder-, Finanzierungs- oder Steuerberatung, diese Aufgaben obliegen regelmäßig den Kunden oder deren Beauftragten.

 

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung.

2.2. Unsere Angebote beruhen auf den wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben des Kunden hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse, der Vertretungsvollmacht und der vorgelegten Statik, Pläne & Zeichnungen der Immobilie. Unwahre oder fehlerhafte Informationen oder Vorgaben, die zu fehlerhaften Ausführungen führen, gehen zu Lasten des Kunden.

2.3. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur unverbindlich und stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung, Garantie oder Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. Geringfügige Abweichungen von der Angabe über Maße, Gewichte, Beschaffenheit und Qualität bleiben vorbehalten.

2.4. Unsere Verkaufsangestellten und Handelsvertreter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.

 

3. Preise

3.1. Soweit nicht anders angegeben, sind wir an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 14 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen

Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

3.2. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, frei Lager Günzburg, einschließlich normaler Verpackung.

3.3. Bei einzubauenden Komponenten von PV-Anlagen werden die Bauteile von den beauftragten Montagefirmen zur Baustelle geliefert.

3.4. Gemäß den Zahlungsbedingungen hat EMGZ das Recht, bereits zum Zeitpunkt der Bereitstellung der zum Dach- und Elektroverbau benötigten Komponenten im Lager von , eine Teilrechnung in Höhe von jeweils 30% der Auftragssumme für die Bereitstellung/Kommission der Dachkomponenten und ebenso für die Bereitstellung/Kommission der Komponenten für den Elektroverbau berechnen.

3.5. Sollten sich die Material- und / oder Installationskosten bis zum Liefertermin durch lieferantenbedingte Preiserhöhungen im Vergleich zum Bestellzeitpunkt um mehr als 10% erhöhen, so sind wir berechtigt, den Preis en-sprechend zu erhöhen. Dies gilt nur, wenn die avisierte Lieferzeit länger als 4 Monate ist. Dabei sind anderweitig im Auftrag entstandene Kostenminderungen anzurechnen. Die EMGZ hat die Pflicht, den Käufer vor Lieferung der Komponenten über die Preiserhöhung zu informieren. Der Käufer bei wichtigen Gründen hat das Recht die Preiserhöhung abzulehnen und damit vom Vertrag zurückzutreten.

 

4. Liefer- und Leistungszeit

4.1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

4.2. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die es uns nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Pandemien/Epidemien, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Störungen der Lieferkette, usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder unseren Unterlieferanten eintreten –, haben wir auch für den Fall verbindlich vereinbarter Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung, um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben und eine neue Lieferfrist mit-zuteilen.

4.3. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden ist unverzüglich zu erstatten. Die gesetzlichen Rücktrittsrechte der Energie Manufaktur Günzburg GmbH sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.

4.4. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Käufer unverzüglich benachrichtigen.

4.5. Im regelhaften Auftragsverlauf werden seitens EMGZ keine festen und verbindlichen Liefer- und Terminzusagen ausgesprochen. Alle von EMGZ angegebenen Termin- und Lieferzeitangaben auf Auftragsbestätigungen oder in der fortlaufenden Kundenkommunikation beziehen sich auf Erfahrungswerte aus dem gewöhnlichen und ungestörten Auftragsverlauf und sind deshalb nicht gleichbedeutend mit einem zugesagten fixen Termin. Sollten ausnahmsweise Fixtermine mit Kunden vereinbart sein, so ist dies in einem gesonderten schriftlichen Dokument seitens EMGZ ggü. dem Kunden als Fixtermin zu bestätigen.

4.6. Nur im Falle verbindlich vereinbarter und von uns bestätigter Fixtermingeschäfte und nur für den Fall, dass EMGZ die Nichteinhaltung der zugesagten Termine zu vertreten hat und wir uns in Verzug befinden, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüberhinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit unsererseits.

4.7. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. Dies trifft insbesondere auf sog. Handelsware, die wir auftragsbezogen einkaufen und im Zuge des Auftrags lediglich elektrisch anschließen, wie z.B. Stromspeicher, Wallboxen oder anderes Sonderzubehör zu. Solche Handelsware kann unabhängig vom tatsächlichen Baufortschritt bereits an den Kunden ausgeliefert und nach erfolgter Auslieferung mit diesem abgerechnet werden.

4.8. Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.

4.9. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.

 

5. Mitwirkungspflicht des Käufers bei Lieferung von Photovoltaik-Anlagen

5.1. Der Käufer ist selbst dafür verantwortlich,

  • alle notwendigen öffentlichen und privaten Rechte für die Montage und den Betrieb der Photovoltaik-Anlagen zu beschaffen.
  • im Falle, dass nach Beurteilung seitens Energie Manufaktur Günzburg GmbH gesonderte statische Berechnungen oder statische Ertüchtigungen im Hinblick auf die Tragfähig- und Belastbarkeit der Dachkonstruktion erforderlich werden, diese auf eigene Kosten zu beauftragen. Im Falle, dass seitens Energie Manufaktur Günzburg GmbH begründete Zweifel bestehen, dass eine ausreichende Tragfähigkeit der Dachkonstruktion gegeben ist und diesem Zustand nicht abgeholfen wird, kann Energie Manufaktur Günzburg GmbH auch nach erfolgter Auftragsbestätigung vom Auftrag zurücktreten.
  • im Falle von Aufträgen für auf gewerblichen Gebäuden zu bauenden PV-Anlagen eine geeignete Dachstatik bei Auftragserteilung vorzulegen.
  • rechtzeitig abzuklären, ob und wie er die vertraglichen Leistungen fremdfinanziert und ob er öffentliche Finanzierungshilfen in Anspruch nehmen kann. Die Energie Manufaktur Günzburg GmbH vermittelt keine Finanz-dienstleistungen und erteilt diesbezüglich auch keine Beratung.
  • nach Inbetriebnahme der PV-Anlage, die erforderlichen Anmeldungen zu bestehenden Möglichkeiten zur Verlängerung von Herstellergarantien auf deren Online-Portalen vorzunehmen, die Anmeldung im Marktstammdatenregister vorzunehmen und dem Gebäudeversicherer das Vorhandensein einer PV-Anlage und ggfs. Stromspeichersystemen anzuzeigen, sowie die Anlage gegen Allgefahren zu versichern.

5.2. Ist eine Montage der Photovoltaik-Anlage einschließlich der elektrischen Komponenten (Wechselrichter, Speicher, Wallbox, etc.), durch die von der Energie Manufaktur Günzburg GmbH beauftragten Montagefirmen terminlich vereinbart, hat der Käufer dafür zu sorgen, dass

  • ungehinderter Zugang zur Montagefläche besteht und die Baustelle allen gesetzlichen Vorschriften entspricht.
  • eine Abstellfläche für unsere Montagefahrzeuge und Anhänger in unmittelbarer Nähe zur Baustelle vorhanden ist.
  • für den Dachverbau eine ausreichende Fläche zum Aufbau und der Aufstellung benötigter Gerüstteile vorhanden ist.
  • die vorgesehenen Installationsräume (Speicher, Keller, Garage, etc.) und Flächen für die Montage der elektrischen Komponenten freigeräumt und begehbar sind.
  • die für die Montage der Photovoltaik-Anlage notwendige (Bau-)Stromversorgung und eine geeignete Internetverbindung zur Verfügung steht.
  • der Zugang zu einer Toilette für die Montagemitarbeiter gewährleistet ist.

 

6. Allgemeine Voraussetzungen für die Installation

6.1. Mit Auftragserteilung versichert uns der Käufer, alleiniger Eigentümer des betreffenden Gebäudes zu sein oder zumindest von den Berechtigten für dieses Geschäft wirksam bevollmächtigt zu sein.

6.2. Mit Auftragserteilung versichert uns der Käufer zudem, dass er mit den erforderlichen Arbeiten an, im und auf Ihrem Grundstück einverstanden sind. Dies betrifft insbesondere die Vornahme von Bohrungen und dauerhaften Befestigungen, die Verlegung von Leitungen und die Veränderung der vorhandenen Anlagen.

6.3. Dachsparren und Dachpfetten müssen eine Mindestbreite von 6 cm haben und aus Holz sein. Die Aufsparrendämmung darf nicht höher als 20 cm sein, die Dachziegeln müssen lose aufliegen. Das Dach darf zudem keine asbesthaltigen Stoffe oder andere nicht sichtbare Hindernisse (Leitungskanäle oder ähnliches) enthalten. Sollten diese Voraussetzungen am Dach des Käufers nicht vorliegen, so hat er uns hierüber vor der Auftragserteilung zu informieren. Andernfalls dürfen wir davon ausgehen, dass dies nicht der Fall ist. Unvorhersehbare Mehrkosten gehen in diesem Fall zu Lasten des Käufers. Ähnliches gilt für die Hauselektrik: Solange uns nichts anderes mitgeteilt wurde, gehen wir davon aus, dass die Hauselektrotechnik dem aktuellen Stand der Technik entspricht. Insbesondere müssen Neutralleiter (N) und der Erdung (PE) im gesamten Gebäude getrennt sein.

6.4. Erweist sich das Dach des Käufers aufgrund der Statik, des Aufbaus oder des Zustands des Dachs als ungeeignet, werden wir Ihn auffordern, die Mängel an seinem Gebäude innerhalb einer angemessenen Frist auf eigene Kosten zu beseitigen. Kommt der Käufer dieser Aufforderung nicht nach oder sind die Mängel nach Fristablauf nicht fachgerecht behoben, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall haben wir Anspruch auf einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 10 % der vereinbarten Vergütung. Dem Käufer wird die Möglichkeit gegeben, uns nachzuweisen, dass unser Schaden tatsächlich niedriger ausgefallen ist, was dann zu einer Reduzierung des Schadensersatzanspruchs führt. Weisen wir nach, dass der Schaden tatsächlich höher war, können wir auch einen höheren Ersatz verlangen.

6.5. Die gegebenenfalls erforderliche Abstimmung mit anderen Gewerken und die Sicherung der Baustelle obliegt dem Käufer. Vor Ort werden uns geeignete Flächen zur Zwischenlagerung der Anlagenkomponenten und der erforderlichen Gerüste und Gerätschaften unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Sofern vor Ort keine Sanitäranlagen für unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Verfügung stehen sollten, benötigen wir zudem Platz für die Aufstellung mobiler Einrichtungen. Die Kosten der mobilen Sanitäranlagen sind im Angebotspreis regelmäßig nicht enthalten und sind vom Auftraggeber zu tragen.

 

7. Besondere Regelungen für Solaranlagen

7.1. Solaranlagen auf Wohnhäusern bedürfen im Regelfall keiner Baugenehmigung. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, obliegt die Prüfung der Genehmigungspflichtigkeit und gegebenenfalls die Einholung erforderlicher öffentlich-rechtlicher Genehmigungen (Baugenehmigung, denkmalschutzrechtliche Erlaubnis und ähnliches) dem Käufer. Die damit verbunden Kosten sind in unserem Angebotspreis nicht enthalten. Bei begründeten Zweifeln über die Genehmigungsfreiheit des Vorhabens dürfen wir den Beginn der Installation von der Vorlage eines ausreichenden Nachweises abhängig machen.

7.2. Bei besonders ungünstigen örtlichen Gegebenheiten kann es vorkommen, dass von Solarmodulen Blendungen ausgehen, die in der Nachbarschaft als störend empfunden werden. In extremen Fällen können Nachbarinnen und Nachbarn einen rechtlichen Anspruch auf Beseitigung der Blendwirkung haben. Wenn wir eine Solaranlage planen und installieren, prüfen wir in aller Regel nicht, ob von dieser Solaranlage erhebliche Blendwirkungen auf Nachbargrundstücke ausgehen können. Wir haften daher nicht, wenn Betroffene die Beseitigung einer Blendung verlangen können.

7.3. Für die Montage der Unterkonstruktion kann es erforderlich sein, dass die vorhandenen Dachziegel von uns angeschliffen oder auf andere Weise bearbeitet werden. Dies kann zur Folge haben, dass eventuell bestehende Garantieansprüche gegen den Hersteller der Dachziegel oder gegen den Errichter des Daches erlöschen. Auch bei äußerster Sorgfalt unserer Monteure kann es zudem vorkommen, dass einzelne Dachziegel beschädigt werden, zum Beispiel auf Grund von Materialschwäche. Für solche Veränderungen und Schäden an den Dachziegeln können wir daher keine Haftung übernehmen. Mit der Auftragserteilung erklärt sich der Käufer mit unseren Arbeiten am Dach ausdrücklich einverstanden. Wir bitten den Käufer, uns einige Ersatzdachziegel zur Verfügung zu stellen, die wir bei Bedarf austauschen können.

7.4. Zur Inbetriebnahme der Solaranlage werden wir für den Käufer alle erforderlichen Meldungen gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber, der Bundesnetzagentur und gegebenenfalls sonstigen Dritten übernehmen, einschließlich der Beantragung der erforderlichen Zähler. Der Betrieb der Solaranlage obliegt indes allein dem Käufer. Mit Inbetriebnahme der Solaranlage wird der Käufer Betreiber der Solaranlage. Das bedeutet, dass er von diesem Moment an dafür Sorge zu tragen haben, dass alle mit dem Betrieb verbundenen Pflichten (insbesondere steuerliche und abgabenrechtliche Pflichten sowie Registrierungspflichten und Meldepflichten, die nach der Inbetriebnahme entstehen) ordnungsgemäß erfüllt werden.

7.5. Zur Vornahme der erforderlichen Meldungen und Registrierungen der Solaranlage im Zuge der Inbetriebnahme erhalten wir vom Käufer eine entsprechende Vollmacht. Für die Inbetriebnahme und Seite für eine eventuelle Fernwartung benötigen wir zudem eine stabile Internetverbindung mit ausreichendem Datenvolumen. Sofern eine stabile Funkverbindung aufgrund der baulichen Gegebenheiten nicht hergestellt werden kann, muss unter Umständen eine neue Datenleitung gelegt werden. Diese Kosten sind im Angebotspreis regelmäßig nicht enthalten und werden erforderlichenfalls gesondert berechnet.

7.6. Die Farbe und die optischen Eigenschaften der verbauten Solarmodule können herstellungsbedingt voneinander leicht abweichen. Dies stellt kein Mangel der Solaranlage dar. Bestimmte optische Eigenschaften der Solaranlage sind vielmehr nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Dies gilt auch für eventuelle optische Abweichungen zwischen der grafischen Visualisierung und der realen Ausführung.

 

8. Gefahrenübergang

8.1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

8.2. Im Falle von auf die Baustelle mitgebrachten Komponenten zum Verbau geht der Gefahrenübergang mit Anlieferung an die Baustelle, spätestens jedoch mit der erfolgten Montage der Komponenten, auf den Kunden über.

8.3. Bei vom Kunden bestellte Handelsware, wie z.B. bei Stromspeichern, Wallboxen, Sonderzubehörteile, welche unabhängig vom Baufortschritt oder der elektrischen Anschlusserstellung der PV-Anlage an den Kunden vor dem Verbau und vor dem elektrischen Anschluss an diesen ausgeliefert werden, geht die Gefahrtragung und die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware mit dem Zeitpunkt der Anlieferung auf den Kunden über. Der Kunde ist ggfs. aufgefordert diese Komponenten gegen entsprechende Risiken zu versichern.

8.4. Eine Ausnahme hiervon besteht nur für teilverbaute PV-Solarmodule, Optimierer und Strings/Kabel auf dem Dach, diese sind für die Dauer der Montagezeit, längstens bis zur erstmaligen elektrischen Inbetriebnahme der PV-Anlage gegen Sturm-, Blitz- und Hagelschäden über die Montageversicherung der Montagefirmen versichert. Nach der elektrischen Inbetriebnahme ist der Kunde verpflichtet, das Vorhandensein der PV- und Speicheranlage seinem Gebäudeversicherer anzuzeigen.

 

9. Abnahme der erbrachten Leistung

Im Falle der beauftragten Montage von PV-Anlagen, Stromspeichersystemen, Wallboxen oder Wärmepumpen erfolgt die Leistungsabnahme des geschuldeten Werks durch die erstmalige elektrische Inbetriebnahme der Anlagen. Energie Manufaktur Günzburg GmbH oder die von ihr beauftragten Fachbetriebe weisen dem Kunden durch Übersendung der vorgeschriebenen Messprotokolle und evtl. der Vorlage der Fertigmeldung ggü. dem zuständigen Energieversorgungsunternehmen die ordnungsgemäße Fertigstellung der bestellten Anlage nach. Mit der fehlerfreien erstmaligen elektrischen Inbetriebnahme ist der Nachweis des ordnungsgemäßen Funktionierens der Anlage erbracht und das geforderte Werk gilt damit als abgenommen, die bei Energie Manufaktur Günzburg GmbH bestellte und geforderte Leistung gilt damit als erbracht. Die erstmalige elektrische Inbetriebnahme ist nicht identisch mit dem Termin des Zählereinbaus (Zweirichtungszählers bzw. Intelligentes Messsystems) durch das zuständige EVU. Dieser Zählereinbau gehört nicht zur geschuldeten Leistung der Energie Manufaktur Günzburg GmbH, sofern nicht vertraglich geregelt.

 

10. Rechte des Käufers wegen Mängel

10.1. Energie Manufaktur Günzburg GmbH verpflichtet sich, die Produkte mangelfrei zu liefern und eine fachgerechte Montage wie vertraglich vereinbart vorzunehmen. Die Gewährleistungszeit beträgt für gelieferte und eingebaute PV-Anlagen und deren Komponenten, Stromspeichersysteme, Wallboxen oder Wärmepumpen insgesamt max. 24 Monate ab dem Zeitpunkt der erstmaligen elektrischen Inbetriebnahme nach der Montage, bzw. mit dem Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden. Eine Gewährleistung nach VOB oder Bauleistungsrecht ist ausgeschlossen.

10.2. Etwaige von Herstellern über die gesetzliche Gewährleistung hinaus abgegebene Garantien macht sich Energie Manufaktur Günzburg GmbH nicht zu eigen. Diese kann der Kunde ausschließlich beim Hersteller der Komponenten direkt geltend machen, wobei die Energie Manufaktur Günzburg GmbH anbietet, die Kommunikation zwischen dem Hersteller und dem Käufer zu übernehmen.

10.3. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich auf offensichtliche Fehler oder Beschädigungen zu untersuchen. Zeigt sich hierbei ein Mangel, so hat der Käufer diesen unverzüglich, Verbraucher spätestens innerhalb von 14 Tagen, schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

10.4. Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten/Anlagen vorgenommen, Teile durch den Kunden selbst oder andere Dienstleister als Energie Manufaktur Günzburg GmbH innerhalb der Gewährleistungszeit ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Produkte, wenn der Käufer eine entsprechende einschlägige Behauptung des Verkäufers, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

10.5. Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Produkte einen Mangel aufweisen, können wir nach unserer Wahl und auf

unsere Kosten verlangen, dass

a. das mangelhafte Teil bzw. Gerät zur Diagnose und anschließender Reparatur an uns geschickt wird oder
b. der Käufer das mangelhafte Teil bzw. Gerät bereithält und einer unserer Service-Techniker zum Käufer entsendet wird, um die Reparatur vorzunehmen. Falls der Käufer verlangt, dass Nachbesserungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, können wir diesem Verlangen entsprechen, wobei ausgetauschte Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu unseren Standardsätzen zu bezahlen sind.

10.6. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche, insbesondere Ersatz entgangener Stromerträge sind hingegen ausgeschlossen. Der Käufer muss sich die Zeiten der ordnungsgemäßen Funktion der Komponenten/Anlage im Falle des Rücktritts/Wandlung angemessen anrechnen lassen.

10.7. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

10.8. Ansprüche wegen Mängel gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

 

11. Eigentumsvorbehalt

11.1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die der Energie Manufaktur Günzburg GmbH aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.

11.2. Die Ware bleibt im Eigentum der Energie Manufaktur Günzburg GmbH. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung unsererseits. Erlischt unser (Mit-)Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Käufer verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

11.3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir sind ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen wieder ordnungsgemäß nachkommt.

11.4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.

11.5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen oder ggfs. zu demontieren.

11.6. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware sorgfältig zu lagern, zu behandeln und handelsüblich zu versichern. Etwaige Ansprüche gegen Versicherungen sind zur Deckung unserer Forderungen im Voraus an uns abgetreten. Dem Käufer ist bekannt, dass die Bestellung von Pfandrechten oder sonstigen Sicherungsrechten, an den dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Waren nicht zulässig ist.

 

12. Zahlung

12.1. Für die Fälligkeit der Zahlungen sind die Zahlungsbedingungen aus unserem Angebot maßgeblich. Sofern das Angebot keine Zahlungsbedingungen enthält, ist die Gesamtvergütung nach folgendem Zahlungsplan fällig:

  • 0% der kompletten Auftragssumme bei Auftragserteilung
  • 90% des Anteils der PV nach Verbau der Photovoltaikanlage (Module + Unterkonstruktion)
  • 90% des Anteils des Batteriespeichers nach Installation
  • 10% des Anteils der PV nach Anschluss des Batteriespeichers und/oder der ggfs. vorhandenen Wechselrichter

12.2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das in der Bestellung/Auftragsbestätigung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur in besonderen Fällen und nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zulässig. Die Rechnungsstellung gem. Zahlungsbedingung an den Kunden kann auch durch einen von Energie Manufaktur Günzburg GmbH beauftragten Dritten erfolgen.

12.3. Mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Zahlungsfristen kommt der Käufer in Verzug. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozent-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, gegenüber von Verbrauchern in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch uns ist zulässig. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

12.4. Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen und den Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir berechtigt, wahlweise:

  • die gesamte Restschuld fällig zu stellen und Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen oder
  • nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).

12.5. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

 

13. Konstruktionsänderungen

Energie Manufaktur Günzburg GmbH behält sich das Recht vor, jederzeit erforderliche Konstruktionsänderungen oder den Austausch von bestellten Komponenten gegen qualitativ und technisch gleichwertige Komponenten anderer Hersteller vorzunehmen; wir sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen. Solche Maßnahmen können insbesondere in Fällen von langanhaltenden Lieferschwierigkeiten bei einzelnen Lieferanten erforderlich werden, um den angestrebten Bauzeitenplan einhalten zu können. In solchen Fällen ist der Kunde über diese Änderungen zeitnah und vor Umsetzung zu informieren. Besteht der Kunde trotzdem auf der Beibehaltung ursprünglich bestellter Komponenten hat er den Zeitverzug und auch ggfs. entstehende Kostensteigerungen zu tragen.

 

14. Digitale Produkte

14.1 Die Energie Manufaktur Günzburg GmbH ist nicht Hersteller und liefert daher auch keine Updates zu digitalen Produkten. Wir schließen die Sachmangelhaftung hierzu aus. Die Zugänge zu den Monitoring-Apps und Plattormen sind herstellerseitig gegeben und zu deren Konditionen erhältlich.

14.2 Der Leistungsumfang, das optische Erscheinungsbild und die Funktion von Monitoring-Plattformen oder -Apps sind kein Mangel im Sinne der Gewährleistung und können vom Käufer nicht gegenüber der Energie Manufaktur Günzburg GmbH geltend gemacht werden. Diese digitalen Produkte sind meist kostenfreie Zugaben der Hersteller und die EMGZ hat hierauf keinen Einfluss.

14.3. Sollte sich ein Hersteller dazu entschließen, diese Apps kostenpflichtig zu gestalten, so ist dies kein Mangel im Sinne der Gewährleistung und wir schließen eine Kostenübernahme aus, sofern nicht explizit vertraglich geregelt.

 

15. Patente

15.1. Wir werden den Käufer und dessen Abnehmer wegen Ansprüchen aus Verletzungen von Urheberrechten, Marken oder Patenten freistellen, es sei denn, der Entwurf eines Liefergegenstandes stammt vom Käufer. Die Freistellungsverpflichtung unsererseits ist betragsmäßig auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Zusätzliche Voraussetzung für die Freistellung ist, dass uns die Führung von Rechtsstreiten überlassen wird und dass die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich der Bauweise der

Liefergegenstände ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist.

15.2. Wir haben wahlweise das Recht, uns von den in Abs. 1 übernommenen Verpflichtungen dadurch zu befreien, dass wir entweder

a. die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Patente beschaffen oder
b. dem Käufer einen geänderten Liefergegenstand, bzw. Teile davon zur Verfügung stellen, die im Falle des Austausches gegen den verletzenden Liefergegenstand bzw. dessen Teil den Verletzungsvorwurf bezüglich des Liefergegenstandes beseitigen.

 

16. Rücktritt

16.1 Tritt der Käufer nach der Widerrufsfrist vom Vertrag zurück, sind die von uns bis dahin erbrachten Leistungen vollständig zu bezahlen. In diesem Fall haben wir Anspruch auf einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 10 % des vereinbarten Gesamtbetrags. Dem Käufer wird die Möglichkeit gegeben, uns nachzuweisen, dass unser Schaden tatsächlich niedriger ausgefallen ist, was dann zu einer Reduzierung des Schadensersatzanspruchs führt. Weisen wir nach, dass der Schaden tatsächlich höher war, können wir auch einen höheren Ersatz verlangen.

 

17. Haftung

17.1. Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

17.2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Energie Manufaktur Günzburg GmbH für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von uns garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Käufer gegen solche Schäden abzusichern.

17.3. Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den Absätzen 13.1 und 13.2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens der Energie Manufaktur Günzburg GmbH entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

17.4. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

18. Datenschutz

Soweit der Käufer der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nicht ausdrücklich zustimmt, werden diese Daten nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Datenschutzgesetzes (BDSG) sowie des Teledienste-Datenschutzgesetzes (TDDSG) behandelt. Die für die Auftragsabwicklung notwendigen Daten werden gespeichert und im Rahmen der Auftragsdurchführung gegebenenfalls an Erfüllungsgehilfen weiter-gegeben.

 

19. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

19.1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Energie Manufaktur Günzburg GmbH und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

19.2. Soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz von Energie Manufaktur Günzburg GmbH ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

19.3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.